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   BFH, 18.07.2013 - X B 75/12   

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https://dejure.org/2013,22099
BFH, 18.07.2013 - X B 75/12 (https://dejure.org/2013,22099)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2013 - X B 75/12 (https://dejure.org/2013,22099)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - X B 75/12 (https://dejure.org/2013,22099)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Vereinbarung vor dem Veranlagungszeitraum 2008

  • openjur.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Vereinbarung vor dem Veranlagungszeitraum 2008

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2, ZPO § 323, EStG § 22 Nr 1, EStG § 22 Nr 1
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Vereinbarung vor dem Veranlagungszeitraum 2008

  • Bundesfinanzhof

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Vereinbarung vor dem Veranlagungszeitraum 2008

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 323 ZPO, § 22 Nr 1 EStG 1997, § 22 Nr 1 EStG 2002
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Vereinbarung vor dem Veranlagungszeitraum 2008

  • rewis.io

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Vereinbarung vor dem Veranlagungszeitraum 2008

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Behandlung von Zahlungen auf eine Leibrentenverpflichtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 1574
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - X B 75/12
    So haben der Große Senat des BFH im Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) und im Anschluss daran der beschließende Senat für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last folgende Grundsätze aufgestellt:.

    Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.).

    Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.c).

  • BFH, 15.07.2003 - X B 173/01

    Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel bei Vermögensübergabe gegen

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - X B 75/12
    b) Im Hinblick auf die vorhandene Rechtsprechung besteht indes keine Klärungsbedürftigkeit (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Juli 2003 X B 173/01, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris).

    Demzufolge kommt es grundsätzlich auf den Inhalt der Vereinbarungen an, ob abänderbare (dauernde Lasten) oder nicht abänderbare Leistungen (Leibrenten) vorliegen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2003 X B 173/01, n.v., juris).

  • BFH, 31.03.2004 - X R 11/03

    Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - X B 75/12
    a) Die Kläger entnehmen dem Senatsurteil vom 31. März 2004 X R 11/03 (BFH/NV 2004, 1389) den Rechtssatz, dass bei ausreichenden --zudem noch wertgesicherten-- monatlichen Leistungen ein Versorgungsbedürfnis über die zugesagten Leistungen hinaus nicht bestehe und diese deshalb dann (ausnahmsweise) nicht abänderbar seien.

    Ein solch allgemeiner Rechtssatz ist dem Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1389 jedoch nicht zu entnehmen.

  • BFH, 01.04.2009 - X B 90/08

    Rüge überlanger Verfahrensdauer - Unmöglichkeit der Sachaufklärung - Kein

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - X B 75/12
    Hingegen liegt kein absoluter Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr. 2 FGO vor, wenn Beteiligte --aus welchen Gründen auch immer-- darauf verzichten, Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 X B 90/08, BFH/NV 2009, 1135, unter 2.).
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - X B 75/12
    Die Abänderbarkeit kann auch aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrags folgen (Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 3., 4.).
  • BFH, 26.01.1994 - X R 141/90

    Einkommensteuer; Abänderbarkeit eines Vermögensübergabevertrags gegen

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - X B 75/12
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, und in BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 15.03.1994 - X R 93/90

    Rente oder dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - X B 75/12
    Allerdings führt selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO dann nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (Senatsurteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848; vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa).
  • BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93

    Im Austausch gegen ein bei Vermögensübergabe vorbehaltenes Wohnrecht nachträglich

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - X B 75/12
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, und in BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - X B 75/12
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, und in BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 18.07.2013 - X B 75/12
    Allerdings führt selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO dann nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (Senatsurteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848; vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa).
  • BFH, 16.03.1999 - X R 87/95

    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

  • BFH, 09.05.2007 - X B 162/06

    Vorweggenommene Erbfolge: Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

  • FG Köln, 18.01.2012 - 7 K 921/07

    Wiederkehrende Leistungen bei vorweggenommener Erbfolge

  • BFH, 25.03.1992 - X R 38/86

    Abzugsfähigkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und

  • BFH, 03.05.2017 - X R 9/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Nach dem Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 X B 75/12 (BFH/NV 2013, 1574) komme es grundsätzlich auf den Inhalt der Vereinbarungen an, ob abänderbare (dauernde Lasten) oder nicht abänderbare Leistungen (Leibrenten) vorlägen.
  • FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13

    Bemessung der Höhe der als dauernde Last und damit als Sonderausgaben zu

    Allerdings führt selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO dann nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574; BFH, Urt. vom 28.01.1986 - IX R 12/80, BStBl II 1986, 348).

    Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574, BFH, Urt. vom 13.12.2005 - X R 61/06, BStBl II 2008, 16).

    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574, BFH, Urt. vom 13.12.2005 - X R 61/06, BStBl II 2008, 16).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18

    Ansehen von erhaltenen Zahlungen aufgrund des Vermächtnisses als sonstige

    So hat der BFH entschieden, dass wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, dauernde Lasten darstellen, wenn sie abänderbar sind (siehe hierzu insbesondere auch BFH-Beschluss vom 18.07.2013 XB 75/12, BFH/NV 2013, 1574 ).

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats GrS 1/90 davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (zu den Grundsätzen für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last siehe u.a. die BFH-Urteile vom 23.11.2016 X R 8/14, BFHE 256, 415 , BStBl II 2017, 512 , und vom 18.07.2013X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574, mit einer Vielzahl weiterer Nachweise zur Rechtsprechung).

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